Vereinsregeln

  • Es wird ein respektvoller Umgang gegenüber den Mitspieler sowie Nachbarn des Clubhauses gepflegt. 

  • Es gilt die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Mobiliar und der Immobilie. 

  • Konsumationen sind unaufgefordert anteilsmässig zu entrichten.

  • Auf jegliche Anweisungen von Vorstandsmitgliedern ist stets Folge zu leisten.  

  • Der Mitgliederbetrag für Aktivmitglieder beträgt CHF 69.90



    Diese Regeln wurden der Gründerversammlung beschlossen.

Vereinsstatuten

Statuten des Vereins «Shuffleboard-Club Weinfelden» mit Sitz in Weinfelden, Thurgau

Artikel I.    Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen „Shuffleboard - Club Weinfelden“ besteht mit Sitz in Weinfelden, Thurgau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist konfessionell und politisch neutral und besteht auf unbestimmte Dauer.


Artikel II.    Artikel 2 – Zweck

Der Verein „Shuffleboard - Club Weinfelden“ bezweckt die Pflege der Freundschaft sowie die Entwicklung und Förderung des Shuffleboard-Sports.
Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles Weitere unternehmen, was dem Vereinszweck förderlich sein kann. 


Artikel III.    Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden

  • Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen

  • Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Gönnerbeiträge, Vermächtnisse etc.)

 

Artikel IV.    Artikel 4 – Mitgliedschaft 
Alle Personen, unabhängig von Alter und Geschlecht, können Mitglied werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Der Verein besteht ausschliesslich aus Aktivmitgliedern. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten Über die Aufnahme wird an der Vorstandssitzung entschieden. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Artikel V.    Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

Artikel VI.    Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Vereinsversammlung
b)    der Vereinsvorstand
c)    die Rechnungsrevisoren
 

Artikel VII.    Artikel 7 – Die Gemeralversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  3. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;

  4. Wahl der Rechnungsrevisoren;

  5. Abnahme der Jahresberichte;

  6. Abnahme der Jahrerechnung;

  7. Abnahme des Budges

  8. Festsetzung des Mitgliederbeitrags 

  9. Déchargeerteilung an den Vorstand;

  10. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

  11. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;

  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  13. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

 

Artikel VIII.    Artikel 8 – Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen und vom Präsidenten geleitet. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt und ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten, beschlussfähig. 

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angaben der Traktanden. 

Anträge zur Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. 

 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Artikel IX.    Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. 
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern keine geheime Stimmabgabe verlangt und beschlossen wird. Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel X.    Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand trifft sich periodisch zu Sitzungen zwecks Besorgung der anfallenden Geschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder über den jeweiligen Gegenstand schriftlich informiert wird. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

 

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Erlass von Reglementen

  2. Vorbereitung der Vereinsversammlung;

  3. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

  4. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  5. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

  6. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

  7. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  8. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Er ist ferner befugt, Mitarbeiter anzustellen und mit ihnen Verträge abzuschliessen (Clubhausverantwortliche und deren Assistentin, Platzwart, usw.).

 
Artikel XI.    Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel XII.    Artikel 12 – Rechte der Mitglieder
Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht. 

 

Artikel XIII.    Artikel 13 – Pflichten der Mitglieder
Die wichtigsten Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

  • Bezahlung des Mitgliederbeitrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist.

  • Anerkennung und Einhaltung der Statuten, Reglementen und allfälligen Vorschriften des Vereins.
     

Artikel XIV.    Artikel 14 – Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. 

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

 

Artikel XV.    Artikel 15 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel XVI.    Artikel 16 – Auflösung und Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

​Artikel XVII.    Artikel 17 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 09.05.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
 

Weinfelden, den 09.05.2020
Der Präsident